Individualsoftware kaufen ohne Kaufvertrag?

unterschrift_der_ausbildungDas Thema Vertragsrecht gehört zugegebenermaßen nicht unbedingt zu meinen Lieblingsthemen. Notgedrungen habe ich im Rahmen meines Studiums zwar einen Kurs, der sich mit „Wirtschaftlich relevanten Teilen des öffentlichen und privaten Rechts“ beschäftigte, belegt, die Klausur in diesem Kurs aber nur mit Hängen und Würgen bestanden. Die Paragraphensammlungen, die wir bearbeiten mussten, kamen wir damals wie ein überaus mächtiges, aber auch seltsam düsteres Regelwerk vor, um das man lieber einen weiten Bogen machen sollte. Das geht aber leider nicht immer. Zum Beispiel dann nicht, wenn man zufällig eine Individualsoftware bei einer sehr kleinen Softwarefirma gekauft hat und kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Eines habe ich in dem Rechtsseminar auf jeden Fall gelernt: Wenn alles gut geht, sprich die Geschäftspartner einander immer brav die Wahrheit sagen und sich an mündliche Abmachungen halten, dann kann man die Paragraphensammlung wirklich getrost in die Ecke schmeißen. Aber wenn das nicht der Fall ist, dann wird es ohne die Paragraphen eventuell ein bisschen ungemütlich. Was passiert, wenn die bestellte Software nicht rechtzeitig geliefert wird? Oder wenn sie geliefert wird, aber mit unvollständigem Funktionsumfang oder vor Fehlern strotzend?

 

Rechte des Käufers nach Kaufrecht und Werkvertragsrecht

An der Uni habe ich gelernt, dass man bei einem Kaufvertrag, der ja durchaus auch mündlich abgeschlossen werden kann, gewisse Rechte hat, wenn die Kaufsache nicht oder nicht wie vereinbart geliefert wird. Zum Beispiel das Rücktrittsrecht, wenn der zweite Nachbesserungsversuch des Verkäufers fehlgeschlagen ist. Aber in dem Kurs ging es meist eher um eine Familie Meier oder Müller, die einen Fernseher kauft, und nicht um stark individualisierte Software. Das ist vielleicht doch nicht das Gleiche. Ich habe deshalb beschlossen, etwas Internetrecherche zu diesem Thema zu betreiben.

Bezüglich der Beschaffung von Standardsoftware und Hardware sind sich die Experten für IT-Recht weitgehend einig: Es gilt das Kaufvertragsrecht, also kann der Käufer gemäß §437 BGB sein Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wie die Lage bei Individualsoftware, also Software, die nur für einen oder einige wenige Anwendungsfälle erstellt wurde, aussieht, darum streiten die Juristen dagegen kontrovers. Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob bei der Beschaffung von Individualsoftware Kaufrecht oder Werkvertragsrecht gilt. An den Rechten des Käufers bei eventuellen Mängeln ändert dies jedoch laut Rechtsanwalt Max-Lion Keller nichts.

Damit wären zumindest die Möglichkeiten des Käufers im Falle eines tatsächlich vorliegenden Vertrags geklärt. Aber was passiert nun, wenn – wie oben beschrieben wurde – weder ein Kauf- noch ein Werkvertrag abgeschlossen wurde? IM BGB (§434) steht dazu Folgendes: “Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.” Im beschriebenen Fall wurde zwar vor Gefahrenübergang eine Präsentation der Funktionen gezeigt, die die Software aufweisen soll, es wurde jedoch keine formale Vereinbarung getroffen. Punkt 1 entfällt meiner Meinung nach ebenfalls, da nur ein mündlicher Vertrag existiert, dessen Inhalt unter Umständen schwer nachzuweisen ist. Und wie genau kann ich definieren, was die gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit einer Individualsoftware ist? Per Definition versteht man unter Software „Programme, zugehörige Informationen und notwendige Dokumentation, die es zusammengefasst erlauben, mit Hilfe eines Computersystems Aufgaben zu erledigen.“ Aber was, wenn man mit der Software Aufgaben erledigen kann, aber es eben nicht die richtigen Aufgaben sind (nämlich nicht die, die man damit ursprünglich erledigen wollte)? Das hilft uns also auch nicht weiter.

 

Urteil Oberlandgericht Köln zu Individualsoftware  

Einigermaßen klare Worte zu diesem Thema hat immerhin das Oberlandgericht Köln in seinem Urteil vom 29.07.2005 gefunden: “Entspricht eine Individualsoftware nicht den Anforderungen des Bestellers, ist zu klären, wer den Mangel zu vertreten hat. Grundsätzlich ist es zunächst Sache des Bestellers, das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. (…) Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen trifft den Besteller der Individualsoftware die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt der Abreden über die von dem Programm zu erfüllenden Anforderungen.” Daraus folgt für mich auf jeden Fall, dass es sich aus Sicht des Auftraggebers also immer empfiehlt, bei Bestellung von Individualsoftware dem Auftragnehmer nachweislich eine detaillierte Aufstellung der Anforderung zukommen zu lassen – als detailliertes Pflichtenheft, Excel-Liste oder in Vertragsform.

Quellen:

http://www.it-recht-kanzlei.de/Moeglichkeiten_der_IT-Beschaffer.html http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/werk_versus_dienstvertrag1.html http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/werk_versus_dienstvertrag1.html http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ http://www.finanztip.de/recht/online/individualsoftware-mangel-anforderungen.htm

Bild:  http:\\www.wdr-lehrstellenaktion.de

Monday, January 26th, 2009 at 16:57
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